Antrag vom 09.02.‘18 

Antrag auf Schaffung einer Verordnung über die Kastrationspflicht und Kennzeichnungspflicht von Katzen

Antragstext:

Die Verwaltung erlässt eine Satzung über die Kastrationspflicht und Kennzeichnungspflicht von Katzen in der Gemeinde Ottersberg. In dieser Satzung soll geregelt sein, das Katzenhalter und Katzenhalterinnen, die ihrer Katze / ihren Katzen Zugang ins Freie gewähren, diese kastrieren und kennzeichnen zu lassen. Die Vierbeiner sollen registriert werden u.a. kostenlos bei TASSO (Siehe Anhang Verordnung Braunschweig).

Begründung:

Der Deutsche Tierschutzbund schätzt, dass es in Deutschland etwa 2 bis 3 Millionen frei lebende Katzen gibt. Die stetig steigende Anzahl dieser Tiere stellt ein enormes Tierschutzproblem dar. Da alle frei lebenden Katzen ursprünglich alle von nicht kastrierten Freigänger Katzen aus Privathaushalten abstammen, sollen mit dieser Verordnung die Halter der Tiere in die Pflicht genommen werden. Sie müssen dafür sorgen, dass ihre Katzen, wenn sie unkontrollierten Freigang erhalten, kastriert, gekennzeichnet und registriert werden.

„Katzen sind für die Artenvielfalt gefährlicher als Pestizide", so titelte die Online-Ausgabe der Tageszeitung „Welt" bereits im Februar 2013. Hintergrund ist eine Studie aus den USA, die jetzt im Fachmagazin „Nature Communications" erschien.1 Laut dieser Studie töten in den USA Katzen bis zu 3,7 Milliarden Vögel sowie 20,7 Milliarden kleine Säuger. Wildlebende Katzen sind somit eine Gefahr für das hiesige Ökosystem.

Auch bislang waren Maßnahmen gegen zunehmendes Katzenelend nur aus Gründen der Gefahrenabwehr möglich, aber durch die von der Landesregierung verabschiedete Änderung der Subdelegationsverordnung und auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes §13 b können Kommunen nun eigene Verordnungen zum Schutz freilaufender Katzen erlassen. Die wird den Gemeinden auch vom Tierschutzbund empfohlen. In Niedersachsen haben inzwischen 80 Kommunen die Möglichkeit genutzt eine solche Verordnung zu erlassen. Auch die Gemeinde Ottersberg sollte diesen Weg einschlagen. Eine Liste der Gemeinden findet sich unter https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/heimtiere/katzen/katzenschutz/gemeinden-mit-katzenkastrationspflicht/

Aber auch finanziell stoßen Tierheime und Tierschutzvereine an ihre Grenzen. Für die Kastration einer Katze/ eines Katers müssen ca. 100, 00 Euro kalkuliert werden. Bei Vorliegen einer Kastrationsverordnung können Tierheime oder Tierschutzvereine beim Verband Niedersächsischer Tierschutzvereine Mittel für die Kastration und Kennzeichnung untergebrachter Katzen beantragen. Im Tierheim Verden sind zurzeit ca. 20 Katzen untergebracht, die man nicht an Haushalte vermitteln kann, da sie eine große Scheu entwickelt haben.
Wenn dann durch die Verordnung auch Katzenbesitzer stärker in die Pflicht genommen werden, ihre Freigänger Katzen kastrieren zu lassen, lässt sich die Population und damit das Elend der Katzen auch dauerhaft verkleinern.


1) https://www.welt.de/wissenschaft/umwelt/article113234856/Katzen-fuer-Artenvielfalt-gefaehrlicher-als-Pestizide.html

Muster:

Verordnung über die Kastrationspflicht von Katzen in der Stadt Braunschweig


Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 1 und Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Nds. SOG, und des NVerfSchG v. 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 158) hat der Rat der Stadt Braunschweig in seiner Sitzung am 1. April 2014 für das Gebiet der Stadt Braunschweig folgende Verordnung erlassen.

§ 1
Katzenhaltung
(1) Katzenhalter oder Katzenhalterinnen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Katzen bis zu einem Alter von weniger als 5 Monaten. Für bereits kastrierte Katzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausschließlich mit einer Tätowierung gekennzeichnet wurden, entfällt ebenfalls die Verpflichtung, diese Tiere nachträglich zusätzlich mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen.
(2) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
(3) Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(4) Die Kastration ist von dem durchführenden Tierarzt schriftlich bestätigen zu lassen. Die Bestätigung ist während der Lebenszeit der Katze aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 2
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des Kastrations‐ und Kennzeichnungsgebots für freilaufende Katzen zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Braunschweig in Kraft.
Braunschweig, den 1. April 2014

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Übrigens:

"Wer nichts waget, der darf nichts hoffen."

Friedrich Schiler

Wer ist eigentlich:

Wolfgang Simon

Lackierer, Jahrgang 1968, verheiratet, zwei Kinder
wohnt am Otterstedter See

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