Brünings Projekt 

Stellungnahme von Wilfried Mittendorf, Ortsbürgermeister

06.12.‘17

Ausnahme von der Veränderungssperre für den Ortskern von Fischerhude für das Grundstück „Im Krummen Ort 27"

Heute bewertet und wägt jedes einzelne Ortratsmitglied diesen Diskussionsprozess seit der ersten Vorstellung am 17.08.2017 ab. Herr Brüning ist auf einige Anregungen und Anmerkungen von Mitgliedern des Ortsrates eingegangen. Andere wurden kategorisch abgelehnt. Der Ortsrat gesteht zu, dass im Interesse des Projektes einzelne Punkte in die Satzungsentwürfe aufgenommen oder geändert werden.

Ein klares eindeutiges Bekenntnis, die Vorgaben der Gestaltungssatzung einzuhalten, habe ich von Herrn Brüning allerdings noch nicht gehört.

Unsere Entscheidung für den Beschlussvorschlag vom Bürgermeister beruht auf der allgemeinen Bauvoranfrage vom 22.08.2017 in der geänderten Fassung der Planung vom 18.10.2017. Bemängelte Schnitte und Höhen in der Konzeptplanung wurden bisher nicht korrigiert. Die Pläne und Visualisierungen sind zum jetzigen Zeitpunkt noch ungenau. Mit der Abstimmung heute und morgen äußern die jeweiligen Räte ihre Absicht für oder gegen eine Konzeptbebauung.

Die Vorgaben der Gestaltungssatzung müssen eingehalten werden. Dieser Passus muss Bestandteil des städtebaulichen Vertrages sein. Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Lageplan verdeutlicht das Erfüllen dieser Voraussetzung noch nicht. Deshalb muss vom Konzept hin bis zur Ausführungsplanung das Projekt von der Verwaltung mit Hilfe des Planungsbüros für die Satzungen überprüft und begleitet werden.

Bezüglich der Erhaltungssatzung war uns klar, dass bei Verwirklichung dieses Konzeptes eine Ausnahme nach § 3 (2) gemacht werden musste. Die gegriffene zusätzlich erlaubte Dichte muss auf Hofstellen bezogen oder vielleicht nur allgemein angepasst werden.

Die Erhaltungssatzung soll den Erhalt der städtebaulichen Eigenart des Gebietes sicherstellen. Hier soll die Überformung durch Einzelhaussiedlungen vermieden werden. Eine aufgereihte Vorstadtbebauung soll nicht ein unsystematisch erscheinendes Nebeneinander ersetzen.

Von den Festsetzungen der Erhaltungssatzung kann abgewichen werden, wenn für eine Neuordnung das Vorhaben den genannten Grundzügen der städtebaulichen Gestalt genügt. Eine nachempfundene Hofstellensituation mit einer unregelmäßigen Lage der Gebäude auf dem bebauten Grundstück spricht dafür. Ein Nebeneinander von unterschiedlich hohen Gebäuden ist gegeben. Zwei historische Gebäude bleiben bestehen bzw. werden neu aufgebaut. Der wirkmächtige Vierständerfachwerkgiebel wird versetzt neu errichtet. Die befestigte Fläche vor dem Giebel und der Rundscheune bleibt laut Erhaltungssatzung erhalten.

Zitat aus der Begründung zum Erhaltungssatzungsentwurf Seite 29 :
„Die Festsetzungen nach § 2 (1) Nr. b bis c kann im Einzelfall für große Flurstücke bedeuten, dass sich eine angemessene Nachnutzung der bisherigen – in der Regel landwirtschaftlichen – Nutzung nicht erreichen lässt, weil sich einzelne Gebäude, die Lage der Gebäude auf dem Flurstück (Standorte) und/oder die Kubaturen (Umriss und Volumen) der vorhandenen Gebäude nicht eignen. Das kann die Abstände der Gebäude untereinander (z. B. Brandschutz), die Gebäudequerschnitte (z. B. Belichtungsverhältnisse) etc. betreffen.

In derartigen Fällen kann über einen städtebaulichen Vertrag, der für das Vorhaben einer Neuordnung die Grundzüge der Ortsgestalt einhält, eine Ausnahme von der Erhaltungsforderung der Satzung gemacht werden, um die Weiterentwicklung des Ortes nicht übermäßig zu behindern.

Grundsätzlich gilt, dass auch in anderen begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Punkten der Erhaltungsforderung gewährt werden können, wenn dadurch die Grundzüge der Ortsgestalt nicht wesentlich beeinträchtigt werden."

Deshalb kann auch das Planungsbüro in seiner Stellungnahme zustimmen: „....Angesichts dieser für das Ortsbild charakteristischen Merkmale des Vorhabens schlagen wir vor, gemäß § 3 (2) die vorgesehenen Baukörperstellungen (mit Anpassungen am Gebäude Nr. 1) als Ausnahme zuzulassen." Diese Anpassungen lehnt Herr Brüning ab.

Dem Konzept hätte ich zustimmen können, wenn nicht die geplante Zweigeschossigkeit und die Firsthöhe von 12 Metern für das Bürohauptgebäude wären. Diese beiden Punkte werden später - wenn die Veränderungssperre abgelaufen, die Gestaltungs- und Erhaltungssatzung durch- oder nicht durchgesetzt werden – zum Maßstab für die Beurteilung der Baugenehmigungsbehörde bei Vorhaben in der Nachbarschaft. Der hier vorliegende Bebauungsplan ist ein einfacher B-Plan. Zahlen für Art und Maß der baulichen Nutzung wurden nicht festgesetzt. Eine zulässige Bebauung regelt sich nach § 34 BauGB . Eine neue Bebauung muss sich in die Umgebung einpassen, sie muss sich nach der Bebauung in der Nachbarschaft richten.

Ich bin der Meinung, dass geplante Bürohauptgebäude fügt sich nicht ein. Die überwiegende Bauweise ist eingeschossig und bodennah. Der sogenannte Gründerzeitbau ist ein Sonderbau mit stark ausgebautem Dachgeschoss (Firsthöhe laut Planer 10,60 M) - der weil gedrempelt - wie zweigeschossig wirkt. Das gleiche trifft für das Bürogebäude auf der anderen Landstraßenseite zu (Firsthöhe ca. 9 M).

Die Fehlentwicklung hier – Zweigeschossigkeit und Höhe des Gebäudes – wird zum Maßstab für das Einfügen.

Wegen mehrerer – auch vom Planer für die Ortsgestalt negativ - bewerteter Bauvorhaben in der Vergangenheit, versuchen wir ja Regelungen wie eine Gestaltungs- und Erhaltungssatzung im Kernbereich einzuführen.

Stellungnahme auf der Ortsratssitzung am 1.11.2017

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Übrigens:

"Wer nichts waget, der darf nichts hoffen."

Friedrich Schiler

Wer ist eigentlich:

Claudia Rabe

Dipl.-Ing. Agrar, Jahrgang 1962, 2 Kinder
Lebt seit 1992 mit Familie in Ottersberg.

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